Satzung

Die Satzung wurde am 09. Februar 2025 einstimmig von der Hauptversammlung beschlossen.
Die Satzung steht auch als Download bereit.

A. Allgemeines

§ 1
Name, Sitz und Allgemeines

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Wollaberg-Jandelsbrunn“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist 94118 Jandelsbrunn. Als Vereinsadresse gilt jeweils die
Adresse des/der 1. Vorsitzenden.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist dem
Landesverband Bayer. Imker e. V. (LVBI) angeschlossen und erkennt dessen
Satzung an.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 Zweck des Vereins ist:
– die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetzgebung des Bundes und des Freistaates Bayern,
– die Förderung der Bienengesundheit und –Hygiene
– die Bekämpfung von Bienenkrankheiten 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung und Förderung
der Bienenzucht und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der
insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen.  

Der Verwirklichung dieses Hauptzieles dienen im Wesentlichen folgende
Maßnahmen:
– Vertretung aller Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der
Bienenzucht
– Beratung und Belehrung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht und
Bienenhaltung
– Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der
Reinzuchtbestrebungen
 – Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung und durch
Öffentlichkeitsarbeit
– Verbesserung der Bienenweide
– Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht
und aller Bestrebungen zur Verbesserung der Zucht und Gesunderhaltung der
Bienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung sowie die
Zuwendung für runde Geburtstage und Jubiläen entscheidet der Vorstand. 

 

§ 3
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

B. Mitgliedschaft

§ 4
Mitgliedschaft

 1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Das Mindestalter beträgt 10 Jahre. Minderjährige werden mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen. 

Zu a)
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Imkerei ausüben oder ausgeübt haben. 

Zu b)
Naturfreunde oder Freunde der Imkerei können als fördernde Mitglieder beitreten. 

Zu c)
Mitglieder oder Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand zu Ehren- mitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Bei Erfüllung nach den Vorgaben des LVBI können diese Mitglieder bzw. Vorsitzende vom erweiterten Vorstand zusätzlich auch dem LVBI zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen werden. 

3. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich (nach Formblatt des LVBI) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahren nicht erneuert werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung wird nicht begründet und ist nicht anfechtbar. Voraussetzung für die Aufnahme des Bewerbers ist die Anerkennung der Satzung und der Datenschutzklausel (§ 23 dieser Satzung). Diese sind beim Vorstand einzusehen. Die Wirksamkeit der Mitgliedschaft tritt erst ab Beitragszahlung ein. 

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft endet:
 a) durch Austritt
 b) durch Ausschluss
 c) durch Tod
 d) durch Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge

 Zu a)
 Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugegangen sein. Geschieht sie nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge für das laufende Jahr voll zu entrichten. 

 Zu b)
 Ausgeschlossen kann werden, wer in gröblicher Weise die Satzung des Vereins verletzt oder dem Vereinsinteresse entgegenarbeitet. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Der Ausschluss wird durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss kann auch auf Zeit erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds. 

 Zu d)
 Nach zweimaliger ergebnisloser schriftlicher Aufforderung zur Begleichung der Mitgliedsbeiträge wird das Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen. 

 2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter, Rechte und Ansprüche an den Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. 

§ 6
Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe und Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

 2. Die ordentlichen Mitglieder und die fördernden Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

 3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen an den Verein befreit. 

 4. Stimmrecht:
 – Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht.
 – Dasselbe gilt für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

 5. Wählbarkeit/Wahlvorschläge: Als Mitglied eines Vereinsorgans können gewählt werden:
 – natürliche Personen, die
– volljährig und
– voll geschäftsfähig sind.
Sie müssen Vereinsmitglied sein.
 Wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag einbringen. Die Wahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel zu erfolgen. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt. Die Mitglieder des Vorstands/Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der gewählte Funktionsträger bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds/ Rechnungsprüfer erfolgt die Wahl einer Ersatzperson bei der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Wahlperiode. Die Vorstandsmitglieder/Rechnungsprüfer sind in je einem Wahlgang gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit durch keinen der Kandidaten erreicht, so hat eine Stichwahlzwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt zu finden. Bei Stimmengleichheit hat der Kandidat die Wahl gewonnen, der beim ersten Wahlgang mehr Stimmen erreicht hat. Bestand schon beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
 

§ 7
Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. 

 2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. 

 3. Sämtliche Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – sind zur Beitragszahlung verpflichtet. 

§ 8
Beitrag

1 Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Im Jahresbeitrag sind Umlagen für den Landesverband Bayerischer Imker, für den Deutschen Imkerbund und Versicherungsprämien enthalten. 

 2. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. 

 3. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. 

C. Organe des Vereins

§ 9
Vereinsorgane

1.) Die Organe des Vereins sind:
 a) der Vorstand
 b) der erweiterte Vorstand
 c) die Mitgliederversammlung. 

 2.) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
 a) dem 1. Vorsitzenden
 b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
 c) dem Kassier
 d) dem Schriftführer 

 Der 1. und 2. Vorsitzende (Vorstand im Sinne von § 26 BGB) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. 

 Ebenfalls nur im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende zu Rechtsgeschäften, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500,00 Euro verpflichten, der Zustimmung des Vorstands und erweiterten Vorstands bedarf. 2. Die Geschäftsführung des Vorstands unterliegt der Aufsicht durch die Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands. 

§ 11
Erweiterter Vorstand

 1.) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
 a) dem Vorstand (§10)
 b) bis zu fünf Beiräten 

 2.) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes im Innenverhältnis sind: Die Beaufsichtigung des Vorstandes und seiner Geschäftsführung. Der Vorstand hat dem erweiterten Vorstand regelmäßig, mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit und die vorgehabten Maßnahmen zu berichten. 

§ 12
Wahl des Vorstands

1. Die Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt in der Mitgliederversammlung und gilt auf die Dauer von vier Jahren. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Nachfolgevorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. 

 2. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung und mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt. 

 3. Die Wahl nach § 12 Abs. 1 erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Falls der Mitgliederversammlung nur ein Kandidatenvorschlag zur Verfügung steht, können Mitglieder auch per Akklamation gewählt werden. 

 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand (§10) befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Eine Nachwahl muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn beide Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.  

§ 13
Vorstandssitzung

1. Eine Sitzung des erweiterten Vorstands ist je nach Bedarf, jedenfalls aber auf Antrag einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. 

 2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 

 3. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 

§ 14
Kassier

 1. Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des 1. Vorsitzenden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen. 

 2. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 22) zur Überprüfung vorzulegen. 

 3. Dem Vorstand (§ 10) ist jederzeit Einsicht in die Kassengeschäfte und Rechnungsbelege zu gewähren. 

§ 15
Schriftführer

 1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. 

 2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen. 

§ 16
Erweiterter Vorstand

Bis zu fünf Beiräte wirken im Vorstand mit. Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.

§ 17
Ordentliche Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 

 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. 

 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich (Brief oder elektronische Medien) erfolgen. Sie soll die Tagesordnung enthalten. 

 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. 

§ 18
Inhalt der Tagesordnung

1. Die Tagesordnung muss enthalten
 a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Jahr.
 b) Festsetzung der Höhe der Beiträge.
 c) Entlastung des Vorstands.
 d) Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer.
 e) Gestellte Anträge. 

 2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungs- änderungen und über die Auflösung des Vereins. 

§ 19
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bezeichnet wird. 

 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 

 3. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

 4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

 5. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen. 

 6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. 

 7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vergl. § 15). 

§ 20
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

 2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. 

 3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend (vgl. § 17, 18, 19). 

§ 21
Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Die Bestellung erfolgt auf 4 Jahre. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. 

§ 22
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch schriftliche Ladung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 20 ist zu beachten. 

 3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB. 

 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jandelsbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 23
Datenschutz; Persönlichkeitsrechte

1. Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband Bayerischer Imker zur Verfügung. Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG- neu) gehandhabt. Hinweis: Das BDSG-neu ergänzt die DSGVO. Insbesondere wird auf die Artikel 15,16,17,18, 20 und 21 der DSGVO (Rechte der Mitglieder) hingewiesen. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1 werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt. Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig. 

 2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist verboten. 

 3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
 – Auskunft über seine gespeicherten Daten
 – Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
 – Sperrung bzw. Löschung seiner Daten, soweit sie für die im Absatz 1. genannten Aufgaben nicht erforderlich sind. 

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Videos und Bildern mit Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. 

D. Schlussbestimmungen

§ 24
Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht. 

§ 24
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 09.02.2025 in Wollaberg von der Mitgliederversammlung beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.